Bitte um Rückmeldung ×

    Bitte um Rückmeldung

    All Posts By

    Dr. Jörg Schädlich

    NewsPresse
    02.03.2018

    Zukunftskonzept für mittelständischen Gerüstbauer GFS


    Dresden. Beim mittelständischen Gerüstbauer GFS aus Dresden-Heidenau werden trotz des Insolvenzverfahrens voraussichtlich alle 30 Arbeitsplätze…
    Allgemein
    15.02.2018

    Schädlich spricht in Köln zu Haftungsrisiken bei Unternehmenssanierung


    Köln. Für Geschäftsführer, Gesellschafter und ihre Berater ist relevant, wie sie in der Unternehmenskrise agieren…
    Allgemein
    27.01.2018

    Gastvortrag Sanierungs- und Insolvenzmanagement


    Schmalkhalden. Dr. Jörg Schädlich wird gemeinsam mit dem Wirtschaftsjuristen André Beck an der Hochschule Schmalkhalden…
    Fachbeiträge
    23.01.2018

    Keine Hemmung der Verjährung durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch Insolvenzverwalter; Anmerkung zum Urteil des BGH v. 14. 12. 2017 – IX ZR 118/17, NZI 2018, 156 f.,


    Fachbeiträge
    23.01.2018

    IDW ES 6 n. F. – Anforderungen an Sanierungskonzepte; Anmerkungen zum Entwurf einer Neufassung des IDW Standard, StuB 2018, 104 ff. (gemeinsam mit WP/StB Willeke und StB Wons)


    News
    30.01.2017

    Handelsunternehmen „Neue Tischkultur“: Onlinehandel bleibt in Sachsen


    Döbeln. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich hat für das in die Krise geratene Handelsunternehmen "Neue Tischkultur"…
    Fachbeiträge
    01.01.2017

    Kein Insolvenzbeschlag der Mietkaution nach Enthaftungserklärung; Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 16. 3. 2017 – IX ZB 45/15, NZI 2017, 445 ff. (gemeinsam mit Dr. Cymutta),


    Fachbeiträge
    01.01.2017

    Lösungsklauseln in der Insolvenz des Bauunternehmers – Divergierende Rechtsprechung des BGH zum Kündigungsrecht des Bestellers, NWB 2017, 3584 ff. (gemeinsam mit Roscher),


    Fachbeiträge
    01.01.2017

    Schadensersatzpflicht des Erstehers für die in ersteigerter Immobilie befindlichen Gegenstände des Schuldners bei eigenmächtiger Inbesitznahme; Anmerkung zum Urteil des BGH v. 23. 6. 2017 – V ZR 175/16, ZfIR 2017, 846 f.,