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    25.03.2020

    Restrukturierungsrichtlinie: Referentenentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

    Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi widmet sich in einem aktuellen Beitrag in der April-Ausgabe der VIA 2020, 35 ff. dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 v. 20.06.2019 (RRL) in Hinsicht auf die Verkürzung der Restschuldbefreiung.

    Das Ministerium legte den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vor. Der Referentenentwurf beruht auf den Artikeln der RRL zur Entschuldung und den Tätigkeitsverboten (Art. 20-24) nebst der zugehörigen wesentlichen Erwägungsgründe (EG) 21 und 72-84.

    Der Beitrag Jacobis widmet sich dem Inhalt des Referentenentwurfs und ergänzt diesen um einige Gedanken zur Berücksichtigung von mehr Gläubigerinteressen.

    • Inhalte des Referentenentwurfs:
      • Bedingungslose Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre für Unternehmer und Verbraucher
      • Sperrfrist für erneute Restschuldbefreiung 13 Jahre
      • Tätigkeitsverbote treten ein Jahr nach Restschuldbefreiung außer Kraft
      • Finanzielle Auswirkungen der Verkürzung der Restschuldbefreiung
    • Gedanken zur Berücksichtigung von mehr Gläubigerinteressen:
      • Weitere Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit auf zwei Jahre oder ein Jahr?
      • Verbot selbstständiger Tätigkeit für drei Jahre
      • Längst überfällig: Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen
      • Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglichem Vermögensanfall

    Nach drei Jahren kann die Restschuldbefreiung erteilt werden. Tätigkeitsverbote treten ein Jahr nach der Insolvenz außer Kraft. Daten zur Insolvenz dürfen ab einem Jahr nach der Restschuldbefreiung nicht mehr gespeichert werden. Der Referentenentwurf ist für Schuldner eine milde Umsetzung der Art. 20-24 RRL. Manchem Gläubiger wird die Schärfe fehlen. Die meisten Schuldner werden auf den Geschmack kommen.

    Material:

    Autor

    Prof. Dr. Alexander Jacobi
    Prof. Dr. Alexander Jacobi
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