Am 1.1.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) in Kraft getreten (BGBl 2020 I S. 3256). Kern des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Daneben sieht das SanInsFoG zahlreiche Änderungen weiterer Gesetze vor.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die teils befristete und teils dauerhafte Reform der Insolvenzantragsgründe nebst einer Modifikation der Insolvenzantragspflicht (§§ 17 ff. InsO n. F.), die Reform des Auszahlungsverbots (§ 15b InsO n. F.), die Verschärfung des Zugangs zur Eigenverwaltung und die Erleichterung deren Aufhebung durch das Insolvenzgericht (§§ 270 ff. InsO n. F.) und das Insolvenzplanrecht (§§ 217 ff. InsO n. F.).
Der Prognosezeitraum bei drohender Zahlungsunfähigkeit beträgt künftig „in aller Regel“ 24 Monate (§ 18 Satz 2 InsO n. F.), der Betrachtungszeitraum bei Überschuldung dagegen nur noch zwölf Monate (§ 19 Abs. 2 InsO n. F.). Die Höchstfrist zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung wird auf sechs Wochen erweitert (§ 15a Abs. 1 InsO n. F.). Zudem werden die an die Verletzung der Insolvenzantragspflicht anknüpfenden Auszahlungsverbote (§ 64 GmbHGa. F., § 92 AktG a. F. usw.) rechtsformübergreifend in § 15b InsO n. F. vollständig neu geregelt.
Die §§ 270–285 InsO werden ebenfalls in weiten Teilen neu gefasst. Dadurch wird u. a. der Zugang zur Eigenverwaltung, der bislang nur bei positiven Erkenntnissen des Insolvenzgerichts zu deren möglicher Nachteilhaftigkeit verwehrt war, aufgrund der im Rahmen der ESUG-Evaluation gewonnenen Erkenntnisse stärker reguliert (§ 270a Abs. 1 InsOn. F.). Außerdem wird die Möglichkeit der Aufhebung der Eigenverwaltung erleichtert und die Haftung der Geschäftsleiter gesetzlich geregelt. Befristete Erleichterungen gibt es für COVID-19-geschädigte Unternehmen (§§ 5 und 6 COVInsAG).
Die Änderungen im Insolvenzplanrecht betreffen etwa gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 217 Abs. 2 InsO n. F.), den darstellenden Teil des Insolvenzplans (§ 220 Abs. 2 Satz 1 InsO n. F.), das Obstruktionsverbot (§ 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO), den (begrenzten) Schutz staatlicher Hilfsmittel (§ 7 COVInsAG) und einige Detailfragen.
Der Beitrag unseres Partners Dr. Jörg Schädlich gibt einen Überblick über die wesentlichen insolvenzrechtlichen Regelungen des SanInsFoG.
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