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    01.02.2018

    Altersvorsorgevermögen insolvenzfest ansparen

    Bewähren sich Riester-Rente, Rürup-Sparen und betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz? Damit weder die Insolvenz des Arbeitgebers noch ein Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen zum Fiasko für die Altersvorsorge wird, muss am besten im Vorfeld einiges beachtet werden. In einem Artikel für die Fachzeitschrift „Verbraucherinsolvenz aktuell (VIA)“ hat Dr. Benjamin Böhme jetzt untersucht, inwieweit Gläubiger auf das angesparte Kapital zugreifen können. Die wichtigsten Tipps:

    1. Pfändungsschutz einer Riester-Rente ist abhängig von der staatlichen Förderung. Insolvenzsicher angespart werden kann, wenn der Altersvorsorgevertrag förderfähig war, ein Zulagenantrag gestellt war und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorlagen. Wird später der Förderantrag abgelehnt oder Zulagen vollständig zurückgefordert, entfällt der Pfändungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
    2. Selbstständige können durch gefördertes Rürup-Sparen vorsorgen. Der Pfändungsschutz besteht bis zu einem Betrag von maximal 256.000 Euro, der gestaffelt nach Lebensalter angespart werden darf. Jederzeit ist eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung möglich, allerdings ist der Gläubigerzugriff erst ab tatsächlicher Umwandlung (nicht bereits ab Antrag) verwehrt.
    3. Relevant für Geschäftsführer und leitende Angestellte ist häufig die betriebliche Altersversorgung. Diese Form der Altersvorsorge kann durch vertragliche Gestaltungen vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Selbst ein geschäftsführender Gesellschafter in beherrschender Position kann bei richtiger Gestaltung  die Grundlage einer auskömmlichen Altersversorgung legen.

    Den vollständigen Artikel lesen Sie bei beck.de.

    Autor

    Dr. Benjamin Böhme
    Dr. Benjamin Böhme