Aussetzung Insolvenzantragspflicht – – Milliardenpaket des Bundes – – Sofortkredite in Sachsen
Zahlreiche Unternehmen aller Branchen geraten durch die staatlichen Maßnahmen zur Viruserkrankung Corona (COVID-19) in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten. Jeder Unternehmensleiter muss nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten. Zum Beispiel die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, bei gleichzeitigem Fortbestehen anderer Straftatbestände (z. B. §§ 263, 263 a StGB). Die Haftung des Geschäftsführers in einer Insolvenzsituation (§ 64 GmbHG) sowie weitreichende Fälle der Insolvenzanfechtung (§§ 130 ff. InsO) sind hingegen ebenfalls ausgesetzt. Jedes Unternehmen muss vor allem die Beantragung aktueller Staatshilfen prüfen, um rechtzeitig die Liquidität zu sichern:
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 sowie Aussetzung von Vertragspflichten
- Kreditprogramme:
- Weitere Hilfen für Unternehmen:
- Überblick Corona-Schutzschild: Über 1 Billionen Euro Hilfsmittel
- Erhöhung Kurzarbeitergeld (Sozialschutzpaket II)
- FAQ zum Kurzarbeitergeld
- Spezielle Hilfen für Start-ups
- Corona-Steuerhilfegesetz
- FAQ „Corona“ (Steuern) und BMF-Schreiben zu Corona-Hilfen
- IHK Leipzig: Aktuelle Informationen für Unternehmer – Aussetzung Gewerbesteuer und mehr
Ergänzend bzw. alternativ zu den Optionen des COVInsAG und der Beanspruchung von Corona-Staatshilfen muss der umsichtige Unternehmensleiter stets die Restrukturierung in Eigenverwaltung im Blick behalten, was oft den erfolgreicheren Weg aus der Wirtschaftskrise gewährleistet.