Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi entwickelt in der Juli-Ausgabe der VIA 2020, 49 ff. auf Basis seiner Verbandsarbeit für den Berufsverband für Insolvenzverwalter VID Gedanken zur anstehenden Reform der Regeln über die Eigenverwaltung. Diese für Unternehmer wichtige Verfahrensvariante der Insolvenz wird im anstehenden Gesetzgebungsprozess einige, wesentliche Änderungen erfahren.
Aus dem Inhalt:
- Höhere Eingangsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung
- Keine Rückstände gegenüber in Beschäftigung stehenden Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern bei Insolvenzantragstellung
- Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung
- Vorlage eines Liquiditätsplans mit einer Vorschau für einen Zeitraum bis drei Monate nach Verfahrenseröffnung
- Insolvenrechtsspezialist in der Geschäftsleitung oder von dieser beauftragt
- Gesetzliche Regelung zum gerichtlichen Vorgespräch vor Antragstellung
- Förderung des Verfahrenserfolges durch frühzeite Gespräche zwischen Gericht, Unternehmen, Berater und Gläubigerausschuss
- Angemessene Vergütung für Gläubigerausschussmitglieder
- Verfahrensregeln der Eigenverwaltung sind der modernen, professionellen Praxis anzupassen
- Abschaffung der Kassenführungsbefugnis in der Eigenverwaltung
- Zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Eigenverwaltung. Ja oder nein?
Neben der naheliegenden Vereinheitlichung der Verfahrensvarianten nach § 270 a InsO und § 270 b InsO sowie der in § 1 InsO möglichen, deutlicheren gesetzlichen Regelung des Begriffs „Eigenverwaltung“ in psychologisch notwendiger Abgrenzung zur Insolvenzverwaltung bedarf es höherer Eingangsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung und modernerer Regeln. Beides stellt keine neuen, gar bürokratischen, Hürden für die heutige professionelle Praxis dar. Vielmehr ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die vorherrschende Praxis, die weit über die wenig präzisen Regeln zur Eigenverwaltung hinausgeht, nachzuzeichnen. Damit wird ein harmonischer Dreiklang vom Verfahren nach der Restrukturierungsrichtlinie über die Eigenverwaltung zur Insolvenzverwaltung möglich. Im Zentrum der Bemühungen steht jeweils die Unternehmensrettung.
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