Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 26.4.2018 – IX ZR 238/17) hat deutlich gemacht, dass die Anforderungen an und die damit verbundenen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung keinesfalls geringer ausfallen als für den Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren. Der Beitrag unseres Partners Dr. Jörg Schädlich gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage, verbunden mit einem Ausblick auf eine anstehende Reform der Eigenverwaltung.
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